BArchV - Krankenversicherung im Ruhestand
Shownotes
DRV: "Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner" DRV = Deutsche Rentenversicherung KVdR = Krankenversicherung der Rentner
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Intro
Willkommen zu Folge 5 unserer Podcast-Reihe für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Unser heutiges Thema:
„Krankenversicherung im Ruhestand“. Welche Beiträge kommen auf mich zu? Gelten für alle Rentner die gleichen Maßstäbe? Und: Was muss ich tun, um Überraschungen zu vermeiden?
Wir, Simone Grötsch, juristische Referentin bei der Bayerischen Versorgungskammer,
und Christina Floßmann, Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit im Bereich berufsständisches Versorgungswesen und betrieblichen Altersversorgung,
sprechen heute darüber, wie die Krankenversicherungspflicht im Rentenalter geregelt ist und welche Faktoren Einfluss auf die Höhe der Abzüge haben. Außerdem klären wir, ob sich die Versorgungswerke an den Kosten beteiligen und was ihr konkret tun könnt, um die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge im Rentenalter zu beeinflussen.
Teil 1: Aktuelle Rechtslage und Beitragshöhe
Los geht’s: Was ist bezogen auf die Krankenversicherungsbeiträge eigentlich das Besondere an der Situation von Versorgungswerksrentnern – also von Ruheständlern, die ihre Rente ausschließlich von einem berufsständischen Versorgungswerk beziehen? Müssen nicht alle Rentner krankenversichert sein und dafür Beiträge bezahlen – ganz gleich von wem sie ihre Rente bekommen?
Du hast recht. Zunächst müssen wir allerdings trennen in Rentner, die privat krankenversichert sind und solche, die einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören – egal ob freiwillig oder als Pflichtversicherte.
Stimmt. Bei den privat krankenversicherten Rentnern regelt der Vertrag den Beitrag zur Krankenversicherung. Es kommt damit nicht auf die Höhe des Einkommens an. Spannend wird es bei den Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ja, konzentrieren wir uns auf diese Gruppe: Alle Rentner aus dieser Gruppe müssen aus ihrer Rente Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Egal, ob sie ihre Rente aus dem Versorgungswerk oder über die gesetzliche Rentenversicherung beziehen. Aber: wer ausschließlich eine Rente vom Versorgungswerk erhält – also etwa als Architektin, Anwalt oder Ärztin – und keine zusätzliche gesetzliche Rente, kann nicht in die sogenannte Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, aufgenommen werden. Stattdessen werden diese Personen in der Regel freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Und wieso macht es einen Unterschied, ob ich Pflichtmitglied der KVdR werde oder ob ich freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bin? Die KVdR wird doch auch von den normalen gesetzlichen Krankenkassen betrieben, oder nicht?
Das stimmt. Bei der KVdR handelt es sich nicht um eine eigene Krankenversicherung, sondern um einen Beitragsstatus. Der Unterschied ist schnell erklärt: als Pflichtmitglied der KVdR zahlt man keine Krankenkassenbeiträge auf Kapitalerträge, Mieten oder private Renten. Als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung aber schon. Dort werden alle Einkünfte zur Beitragsbemessung herangezogen – bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das kann also – je nach Einzelfall – tatsächlich einen großen Unterschied machen. Wenn ich neben der Rente keine weiteren Einkünfte habe, spielt das natürlich keine Rolle.
Teil 2: Beitrag für die Krankenversicherung im Ruhestand
Verstehe. Lass uns an der Stelle mal kurz über ein paar Zahlen reden, damit man sich den Unterschied besser vorstellen kann.
Na klar. Also: In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Beitrag im Moment bei 14,6 % plus durchschnittlich 2,5 % Zusatzbeitrag. Dazu kommt die Pflegeversicherung. Da sind wir schnell bei Abzügen von circa 20 % - und zwar auf sämtliche Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Und die liegt aktuell bei 5.512,50 € im Monat bzw. 66.150,00 € jährlich.
Weil für Mitglieder der KVdR auf vorhandene Kapital- oder Mieteinnahmen keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden, für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung aber schon, kann sich die Mitgliedschaft in der KVdR im Einzelfall als deutlich günstiger erweisen.
Teil 3: KVdR als günstigere Alternative?
Aber – habe ich denn überhaupt eine Wahl? Was muss ich denn konkret tun, um in die KVdR aufgenommen zu werden?
Zwei Voraussetzungen sind zwingend nötig. Erstens: du musst – zusätzlich zur Versorgungswerksrente – einen Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Einige Architektinnen und Architekten haben bereits während der Schulzeit oder neben dem Studium sozialversicherungspflichtig gearbeitet und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Außerdem werden auch für berufsständisch Versicherte bestehende Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, sofern deren Anrechnung beantragt wird. Reicht das denn für einen Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung?
Ein Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass die dort bestehende Wartezeit erfüllt ist. Der Begriff Wartezeit bezeichnet eine bestimmte Mindestversicherungszeit. Die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente beträgt 5 Jahre, also 60 Beitragsmonate. Sollten in der gesetzlichen Rentenversicherung noch Beitragszeiten bis zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten fehlen, können die fehlenden Monate ggf. durch zusätzliche freiwillige Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden. Dafür muss der Architektenberuf weder aufgegeben noch unterbrochen werden.
Interessant. Mitglieder des Versorgungswerks können neben ihrer Versorgungswerksrente also auch einen Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Ein solcher Rentenanspruch ist Voraussetzung für eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner. Aber du hattest von zwei Voraussetzungen gesprochen. Welche Voraussetzung muss noch erfüllt sein?
Die zweite Voraussetzung ist, dass du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens zu 90 % gesetzlich krankenversichert gewesen sein musst.
Die Prüfung der Vorversicherungszeit erfolgt individuell und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Viele Mitglieder von Versorgungswerken erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil sie im zweiten Teil ihres Berufslebens lange Zeit oder ausschließlich privat krankenversichert waren und damit die zwingend nötige Vorversicherungszeit für eine Aufnahme in die KVdR nicht erfüllen. Einen guten Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Krankenversicherung im Alter und die Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner bietet die Info-Seite der DRV zum Thema ‚Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner‘. Den Link dazu findet ihr in den Show-Notes.
Gute Idee. Das waren jetzt doch ziemlich viele Infos auf einmal. Kurz zusammengefasst: Es gibt zwei Stellschrauben:
Erstens: Ich prüfe, ob ich aus früheren Jahren bereits einen Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung habe bzw. lasse mich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten, um zu erfahren, was ich konkret tun kann, um gegebenenfalls noch einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente zu erhalten.
Und zweitens: ich achte darauf, die sogenannte 9/10-Regel der KVdR zu erfüllen. Das heißt, falls ich aktuell privat krankenversichert bin, prüfe ich rechtzeitig, ob es für mich sinnvoll und möglich ist, zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückzukehren.
Richtig. Entscheidend ist tatsächlich, sich frühzeitig zu informieren. Denn: Wer privat krankenversichert ist und älter als 55 Jahre ist, hat in der Regel keine Möglichkeit mehr, zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückzukehren. Und: wer bislang noch nie in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt und auch keine Zeiten aufgrund von Kindererziehung angerechnet bekommen hat, kann einen Anspruch in der Regel nur erreichen, wenn für mindestens fünf Jahre freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden.
Teil 4: Zuschüsse
So weit so gut. Aber gibt es nicht noch einen zweiten Unterschied neben der Beitragsbemessung? Soweit ich weiß, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung für Rentner, die der KVdR angehören, zusätzlich zur Rente auch einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 50 % der fälligen Beiträge. Beteiligt sich denn auch das Versorgungswerk in Form von Zuschüssen oder ähnlichem an den mir entstehenden Kosten?
Dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist ein häufiger Mythos. Übrigens: Diese Frage hat nichts damit zu tun, ob ich Pflichtmitglied in der KVdR oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bin. Da gibt es keine Unterscheide.
Es stimmt zwar: gesetzlich Rentenversicherte bekommen zusätzlich zu ihrer Rente auch einen Zuschuss zur Krankenversicherung – Versorgungswerksrentner nicht. Allerdings ist das tatsächlich nur ein optischer Unterschied, kein rechnerischer. Denn der Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung ist in Wahrheit aus den Beiträgen der Rentner finanziert. Er ist kein Geschenk vom Staat.
Das heißt, die Rentenversicherung muss die Mittel für die Brutto-Rente einschließlich des Zuschusses aus den Beitragseinnahmen erwirtschaften. De facto tragen damit auch die Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung den Gesamtkrankenversicherungsbeitrag allein.
Genau. Würde der Zuschuss nicht bezahlt, müsste der Rentenzahlbetrag nämlich entsprechend höher ausfallen.
Bei den Versorgungswerken sind sowieso alle Leistungen aus früheren Beiträgen finanziert. Da hier kein Zuschuss gezahlt wird, ist die Rente entsprechend höher kalkuliert. Deshalb ist das kein echter Unterschied.
Teil 5: Fazit
Fassen wir also zusammen:
Die Art der Krankenversicherung im Rentenalter hat Einfluss auf das verfügbare Einkommen.
Wer als Rentner nicht in der KVdR ist, zahlt ggf. höhere Krankenkassenbeiträge, weil neben der Rente auch andere Einkünfte für die Beitragsbemessung herangezogen werden.
Wer sich rechtzeitig informiert, kann ggf. Einfluss nehmen.
Versorgungswerke zahlen anders als die gesetzliche Rentenversicherung keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Dafür ist der Rentenzahlbetrag entsprechend höher kalkuliert.
Gibt es zum Schluss vielleicht noch ein paar praktische Tipps für unsere Hörer?
Ja, klar.
Erstens: klärt frühzeitig, wie ihr aktuell und im Alter krankenversichert sein wollt, ob privat oder gesetzlich.
Zweitens: klärt, ob ihr bereits Versicherungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung habt und in welchem Umfang.
Und Drittens: bedenkt, dass wir nur die momentan geltende Rechtlage wiedergeben können. Niemand kann garantieren, dass die Grundlagen für die Beitragsbemessung und die Regelungen zum Zugang zur KVdR in ein paar Jahren noch genauso fortbestehen.
Okay, damit sind wir am Ende der heutigen Folge. Wenn euch diese Informationen geholfen haben, teilt den Podcast gern mit Kolleginnen und Kollegen.
Freut euch auf die nächste Folge!
Euer BV-Cast Team der Bayerischen Versorgungskammer.
Outro
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