BRAStV - Was ist ein Syndikusrechtsanwalt?
Shownotes
Ein Syndikusrechtsanwalt ist ein zugelassener Rechtsanwalt, der in einem festen Anstellungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber – also beispielsweise einem Unternehmen, Verband oder Körperschaft des öffentlichen Rechts – anwaltlich tätig ist. Dort übernimmt er ausschließlich interne juristische Aufgaben wie etwa die rechtliche Beratung des Arbeitgebers oder das Erstellen und Prüfen von Verträgen.
Im Unterschied dazu steht der niedergelassene oder freiberufliche Rechtsanwalt – also das, was viele unter einem „normalen“ Rechtsanwalt verstehen. Dieser vertritt Mandantinnen und Mandanten in eigener Verantwortung vor Gericht oder auch außergerichtlich. Der Syndikusrechtsanwalt hingegen ist ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig und darf in dieser Rolle keine externen Mandate übernehmen.
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Intro
Herzlich willkommen zu einer neuen Folge des BVCast, dem Podcast der Bayerischen Versorgungskammer. Heute widmen wir uns dem spannenden Thema Syndikusrechtsanwälte und ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, kurz BRAStV.
Wir erklären euch was ein Syndikusrechtsanwalt genau ist, wie man Syndikusrechtsanwalt wird und welche Rolle die BRAStV hierbei spielt.
Wir das sind, Joachim Hofmann, Mitarbeiter in der Mitgliederbetreuung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
und Christina Floßmann, Mitarbeiterin für Öffentlichkeitsarbeit im Bereich berufsständisches Versorgungswesen und betrieblichen Altersversorgung.
Teil 1: Was ist ein Syndikusrechtsanwalt?
Herr Hofmann, bevor wir tiefer ins Thema einsteigen: Ich habe auch schon öfter den Begriff Syndikus gehört. Ist das eigentlich das Gleiche wie ein Syndikusrechtsanwalt, oder gibt es da einen Unterschied?
Beide Begriffe meinen dasselbe. Syndikus ist einfach die kürzere Form für Syndikusrechtsanwalt. Bei Frauen sagt man auch Syndika.
Ok, dann hätten wir das schon mal geklärt. Aber beginnen wir mit den Grundlagen. Was genau ist eigentlich ein Syndikusrechtsanwalt?
Ein Syndikusrechtsanwalt ist ein zugelassener Rechtsanwalt, der in einem festen Anstellungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber – also beispielsweise einem Unternehmen, Verband oder Körperschaft des öffentlichen Rechts – anwaltlich tätig ist. Dort übernimmt er ausschließlich interne juristische Aufgaben wie etwa die rechtliche Beratung des Arbeitgebers oder das Erstellen und Prüfen von Verträgen.
Ein Syndikusrechtsanwalt ist also kein klassischer Rechtsanwalt der Mandanten vertritt?
Genau. Im Unterschied dazu steht der niedergelassene oder freiberufliche Rechtsanwalt – also das, was viele unter einem „normalen“ Rechtsanwalt verstehen. Dieser vertritt Mandantinnen und Mandanten in eigener Verantwortung vor Gericht oder auch außergerichtlich. Der Syndikusrechtsanwalt hingegen ist ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig und darf in dieser Rolle keine externen Mandate übernehmen.
Das heißt also, auch wenn beide den Titel „Rechtsanwalt“ tragen, unterscheiden sich ihre Aufgabebereiche deutlich?
Absolut. Beide müssen juristisch bestens ausgebildet sein, aber ihre Tätigkeitsfelder, Verantwortlichkeiten und auch berufsrechtliche Rahmenbedingungen unterscheiden sich grundlegend. Daher ist für diese Tätigkeit auch eine gesonderte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die zuständige Rechtsanwaltskammer notwendig.
Was bedeutet das konkret? Was prüft die Rechtsanwaltskammer?
Zunächst muss die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt werden. Die Rechtsanwaltskammer prüft dann, ob die Tätigkeit bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen an eine anwaltliche Tätigkeit erfüllt. Das bedeutet konkret: Der Anwalt muss in seiner angestellten Position rechtlich beraten, Verträge gestalten, rechtlich relevante Entscheidungen vorbereiten oder Verhandlungen führen – also klassische anwaltliche Aufgaben übernehmen. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in der Bundesrechtsanwaltsordnung, kurz BRAO.
Müssen der Rechtsanwaltskammer für die Prüfung bestimmte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden oder ist der Antrag ausreichend?
Da braucht es ein bisschen mehr. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss zusätzlich eine ausführliche Beschreibung der eigenen Tätigkeit beilegen. Nur so kann die Rechtsanwaltskammer prüfen, ob es sich wirklich um eine anwaltliche Tätigkeit handelt. Und bevor die Rechtsanwaltskammer eine Entscheidung trifft, holt sie eine Stellungnahme bei der Deutschen Rentenversicherung ein.
Wenn ich nun als Syndikus meine Zulassung erhalten habe, gilt diese dann pauschal?
Nein, die Zulassung ist tätigkeitsbezogen – das heißt: wenn sich der Job ändert, ein Arbeitgeberwechsel stattfindet oder sich der Inhalt der juristischen Tätigkeit maßgeblich verändert, dann muss eine neue Zulassung beantragt werden.
Teil 2: Die Rolle der BRAStV
Welche Rolle nimmt die BRAStV hierbei ein?
Die BRAStV – also die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung - ist das Versorgungswerk für Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwälte in Bayern. Auch Syndikusrechtsanwälte, die in Bayern zugelassen sind und dort tätig werden, können und müssen Mitglied in der BRAStV sein – vorausgesetzt alle Voraussetzungen der Mitgliedschaft sind erfüllt.
Was sind denn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft für Syndikusrechtsanwälte in der BRAStV?
Sobald ein Syndikusrechtsanwalt Mitglied in einer der Bayerischen Rechtsanwaltskammern ist, besteht grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft in der BRAStV.
Die Mitgliedschaft entsteht also automatisch?
Ja, genauso ist es. Die Zulassung zum Syndikus hat automatisch zur Folge, dass man Mitglied im Versorgungswerk wird.
Gibt es auch Ausnahmen von dieser Pflichtmitgliedschaft?
Ja die gibt es, wenn auch nur in sehr eingeschränktem Umfang. Beispielsweise kann eine Befreiung von der Mitgliedschaft beantragt werden, wenn bereits eine anderweitige Absicherung besteht. Die genauen Voraussetzungen für eine solche Befreiung finden sich in der Satzung der BRAStV wieder. Informationen hierzu finden sich auch auf der Homepage des Versorgungswerks: www.brastv.de und natürlich erteilen auch die Mitarbeiter jederzeit nähere Auskünfte.
Teil 3: Beiträge und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Was bedeutet denn die Pflichtmitgliedschaft bei der BRAStV für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte – vor allem in Bezug auf die Beiträge?
Die Beiträge zur BRAStV richten sich nach dem Einkommen – genauer gesagt nach dem Berufseinkommen aus anwaltlicher Tätigkeit. Für Angestellte wird ein bestimmter Beitrag erhoben, der dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht – aktuell also 18,6 %. Die Beiträge werden monatlich entrichtet und der Arbeitgeber übernimmt hiervon die Hälfte – wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung auch.
Bedeutet das, dass der Syndikusrechtsanwalt doppelt Beiträge entrichten muss? Einmal an die gesetzliche Rentenversicherung und nochmal an die BRAStV?
Nein, der Syndikusrechtsanwalt kann die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu Gunsten der BRAStV beantragen.
Wie funktioniert das mit der Befreiung? Und was muss man dabei beachten?
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung für Syndikusrechtsanwälte gibt es seit dem 01. Januar 2016. Sie muss online über das Versorgungswerk bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Das Versorgungswerk leitet den Antrag elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter, trifft aber keine eigene Sachentscheidung. Ein Link zum Antrag findet sich auf der Homepage des Versorgungswerks.
Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Voraussetzungen sind in § 6 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches genau geregelt. Die erste Voraussetzung ist, dass eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer vorliegt. Zweitens muss eine Pflichtmitgliedschaft bei der BRAStV bestehen und drittens muss es sich um eine berufsspezifische Tätigkeit handeln.
Das sind schon mal einige wichtige Informationen. Gibt es sonst noch etwas bei der Befreiung zu beachten?
Ja, durchaus. Es ist wichtig, dass der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit gestellt wird. Nur dann gilt die Befreiung rückwirkend. Wird diese Frist versäumt, kann die Befreiung nicht rückwirkend erfolgen, sondern gilt erst ab Antragseingang bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Folge eines verspäteten Antragseingangs ist doppelte Beitragspflicht. Zum einen bei der Deutschen Rentenversicherung und zum anderen im Versorgungswerk.
Und was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel? Wie läuft das dann?
Bei einem Arbeitgeberwechsel muss auch die Befreiung neu beantragt werden. Denn: die Befreiung bezieht sich immer nur auf die konkrete Beschäftigung und gilt nicht automatisch fort.
Teil 4: Fazit & Tipps
Haben Sie noch ein paar praktische Tipps für Syndikusrechtsanwälte, die vielleicht neu starten?
Auf jeden Fall! Hier sind ein paar ganz wichtige Punkte:
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer frühzeitig beantragen.
Den Antrag auf Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung unbedingt innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit stellen.
Änderungen des Arbeitgebers oder der Tätigkeit sofort melden - sowohl bei der BRAStV als auch bei der Rechtsanwaltskammer.
Alle wichtigen Unterlagen gut aufbewahren: Zulassungsurkunde, Befreiungsbescheid, Tätigkeitsbeschreibung etc.
Vielen Dank für diesen wertvollen Einblick und die Informationen zum Thema. Ich glaube viele Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen fühlen sich nun deutlich besser informiert.
Sehr gerne. Es ist ein komplexes, aber dennoch sehr wichtiges Thema – gerade für die persönliche Altersvorsorge.
Outro
Das war unsere heutige Folge des BVCast – heute mit dem Thema Syndikusrechtsanwälte. Weitere Informationen findet Ihr auf der Website der BRAStV unter www.brastv.de.
Bis zum nächsten Mal!
Euer BV-Cast Team der Bayerischen Versorgungskammer.
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